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Begutachtung des Diskus im Handgelenk
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Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einer Diskusschädigung In den unfallmedizinischen Erfahrungswerten, wie sie z. B. in dem Buch “Unfallbegutachtung“ oder auch “Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ in den jeweils aktuellen Auflagen dargelegt sind, findet die Schädigung des Discus ulnocarpalis (Dreiecksfaserknorpel des Handgelenks) keine spezielle Erwähnung. Als Anhaltspunkt für die Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit können jedoch andere funktionelle Störung des Handgelenkes dienen: So wird für eine Versteifung des Handgelenkes in guter Funktionsstellung in dem Buch “Unfallbegutachtung“ auf Seite 164 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 – 30 von Hundert vorgeschlagen.
Für einen Speichenbruch mit einer Achsenabknickung und einer Einschränkung der Handgelenksbewegung um insgesamt 40° wird auf Seite 164 in dem oben zitierten Buch eine MdE von 10 von Hundert vorgeschlagen. Auch wenn es sich bei einem Speichenbruch und einer Diskusschädigung nicht um die gleiche anatomische Struktur handelt, so ist hier m. E. dennoch eine Vergleichbarkeit gegeben.
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In Kürze: In den einschlägigen Werken der Gutachterliteratur findet die Verletzung des Diskus im Handgelenk kaum Erwähnung. Die MdE-Schätzung muss sich daher an anderen unfallmedizinischen Erfahrungswerten orientieren. Meines Erachtens eignet sich im konkrten Einzelfall ein Vergleich mit einem Speichenbruch oder einer Handgelenksversteifung |
Dr. Kurt Steffens Chefarzt Handchirurgie Kath. Kliniken Heidbergweg 22-24 45257 Essen Tel. 0201 455 1421 |
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